Grundsätzlich kann es jeden Arbeitnehmer treffen – die Kündigung. Niemand ist davor gefeit. Im Falle einer Kündigung stehen dem Arbeitnehmer jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Abfindungszahlungen zu. Diese Voraussetzungen sind im § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ausführlich beschrieben. Zum einen ist es Voraussetzung, dass die Kündigung schriftlich und betriebsbedingt geschieht. Außerdem besteht Anspruch Abfindung, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass er dem Arbeitnehmer eine Abfindung in bestimmter Höhe zahlen wird, wenn er die Klagefrist von drei Wochen verstreichen lässt.
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) handelt es sich bei der Zahlung einer Abfindung um eine Einnahme. Diese ist grundsätzlich zu versteuern. Von der Abfindung brutto werden also noch Steuern abgezogen bzw. vom Arbeitgeber einbehalten.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Abfindung zu versteuern. Grundsätzlich gilt dabei jedoch, dass Abfindungen, die unter einer gewissen Grenze liegen, nicht versteuert werden. In der Regel kommt die Fünftelregelung zur Anwendung. Bei dieser Regelung wird davon ausgegangen, dass die gesamte Summe der Abfindung auf fünf Jahre verteilt eingenommen wurde. Ein Fünftel der Abfindung wird also auf das Jahresgehalt des Arbeitnehmers aufgeschlagen. Aus der Differenz der so entstandenen Steuerbeträge und der normalerweise zu zahlenden Steuerbeträge ergibt sich der Steuerbetrag, der eigentlich für ein Fünftel der Abfindung zu zahlen wäre. Dieser Betrag wird mal fünf multipliziert und auf den eigentlichen Steuerbetrag aufgeschlagen.