Wohnungen kaufen liegt im Trend – viele Investoren nutzen ihre Immobilie hier als Kapitalanlage oder Altersvorsorge, können aber durchaus auch jederzeit einen Eigenbedarf anmelden, wenn das Objekt weiter vermietet ist. Da der Gesetzgeber auf die Rechte der Mieter aber ein wachsames Auge hat, gelten auch bei Eigenbedarf Regelungen, welche vorgetäuschte Eigennutzungen hart bestrafen.
Ein Eigenbedarf durch den Vermieter liegt so nur dann vor, wenn der Eigentümer des Objektes oder ein Familienmitglied selbiges auch zu bewohnen plant. Wird ein Mieter aus anderen Gründen aus der Wohnung vertrieben oder es wird gar versucht, die Wohnung anschließend zu einem erhöhten Mietpreis weiter zu vermieten, geht der Gesetzgeber von einer Straftat aus – in diesem Fall liegt Betrug vor, welcher den Vermieter teuer zu stehen kommen kann. Bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf können Betroffene Schadenersatz vor Gericht geltend machen, welcher ihnen in der Regel und bei erwiesener Täuschung durch den Vermieter auch anstandslos zugesprochen wird.
Kündigt der Vermieter seinen Eigenanspruch aber rechtzeitig und rechtmäßig an, müssen sich Mieter leider von ihrer Wohnung trennen. Ein ordnungsgemäß handelnder Vermieter wird seinen Mieter hier stets mit einem entsprechenden Vorlauf von seinem Eigenbedarf unterrichten, so dass der Mieter genügend Zeit hat, sich nach einem anderen Mietobjekt umzuschauen. Mieter, die eine Eigentumswohnung zur Miete beziehen, müssen jedoch nur in seltenen Fällen von einer möglichen Eigennutzung ausgehen – ein Eigenbedarf trifft meist nur dann auf, wenn sich die Lebenssituation des Vermieters verändert hat, er eventuell aus finanziellen Gründen auf das Bewohnen seines Objektes angewiesen ist. Bei Wohnungsgesellschaften und Genossenschaften als Eigentümer ist hingegen von einem Eigenbedarf nicht auszugehen.